DIE JURISTIK

Die Methode des "DNA-Fingerprinting" gewinnt im Strafverfahren immer mehr an Bedeutung. Außerhalb des Strafverfahrens wird die Methode der DNA-Analyse vor allem in Vaterschaftsprozessen angewendet. Mit dieser Methode kann der Nachweis der Vaterschaft bzw. ein Ausschluß von der Vaterschaft von allen Beteiligten anschaulich nachvollzogen werden.
In Strafverfahren stellen Sexualdelikte das Hauptanwendungsgebiet von DNA-Analysen dar. Voraussetzung für die Klärung von Sexualdelikten mittels DNA-Analyse ist eine sofortige fachgerechte Sicherung des Beweismaterials im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung des Opfers.
Da DNA-Analysen jedoch nicht nur aus Spermaspuren, sondern auch aus Blut- und Speichelspuren, aus Haaren, Weichteilgeweben, Knochen und Zähnen durchgeführt werden können, wird die moderne Methode des DNA-Profiling in der Rechtspflege vermehrt und nicht nur beschränkt auf Sexualdelikte eingesetzt.
Das DNA-Profil eines Menschen ist analog seinem Fingerdruck einmalig, weshalb das Verfahren auch als "DNA-Fingerprinting" bezeichnet wird. Um die Bedeutung des DNA-Fingerprinting im Strafverfahren darzulegen, ist zu allererst der Aufbau und der Ablauf des Beweisverfahrens im Strafprozeß kurz zu erläutern.
Im Strafprozeß soll geklärt werden, ob jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt wird, diese Tat wirklich begangen hat. Falls dies zutrifft, sollen über ihn die Sanktionen verhängt werden, die das Gesetz für die Tat vorsieht. Das geschieht im sogenannten "Erkenntnisverfahren". Es wird mit dem rechtskräftigen Erkenntnis, also mit dem Strafurteil abgeschlossen.
Ziel des Strafverfahrens ist daher, ein Urteil zu fällen, das der Wahrheit entspricht. Der Schuldige soll bestraft werden.

Die Beweismittel sind die Erkenntnismittel, die dem Richter bei der Wahrheitsfindung zur Verfügung stehen, um feststellen zu können, was der Wahrheit entspricht und ob der Verdächtige auch tatsächlich schuldig ist. Die Strafprozeßordnung kennt fünf Arten von Beweismitteln: den Zeugen, den Sachverständigen, den Beschuldigten, den Urkundenbeweis und den Augenschein. Da die Beweismittel in der StPO nicht erschöpfend aufgezählt sind, muß daher grundsätzlich alles als Beweismittel gelten, was geeignet ist, die Wahrheit zu ermitteln.

Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, entscheidet der Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach seiner freien Überzeugung, die eraus der gewissenhaften Prüfung der für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen hat. Dies bedeutet, daß ihm nicht vom Gesetz vorgeschrieben wird, ob er etwa einer Zeugenaussage oder einem Sachverständigengutachten folgen soll. Eine Tatsache gilt als erwiesen, wenn der Richter nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen persönlich voll überzeugt ist.
Bei den Beweisen ist von ihm zu unterscheiden zwischen dem direkten Beweis und dem indirekten oder den sogenannten Indizienbeweis.
Beim indirekten, also beim Indizienbeweis, wird nicht über die Tat selbst, wie beim direkten, sondern über "verdachtserregende Umstände" Beweis erhoben, wie z.B. Fingerabdrücke am Tatort oder eben biologische Spuren, die dann einem Spurenverursacher zugeordnet werden. Damit ist jedoch noch nicht erwiesen, daß der Spurenverursacher die Tat auch begangen hat, es kann lediglich der Schluß daraus gezogen werden.
Welche Rolle spielt nun hierbei das DNA-Fingerprinting? Die DNA-Analyse kommt bereits im Vorfeld des Strafverfahrens bei der Ausforschung des Täters zum Tragen. Die Sicherheitsbehörden sind nach dem Sicherheitspolizeigesetz ermächtigt, Menschen, die einen gefährlichen Angriff begangen haben oder die im Verdacht stehen, erkennungsdienstlich zu behandeln. Neben der Feststellung der Personalien, der Fotographie und der Anfertigung von Fingerabdrücken, können auch Mundhöhlenabstriche entnommen werden. Die DNA-Merkmale von Tatverdächtigen und die DNA-Merkmale von Tatortspuren werden untersucht und verglichen. Das Ergebnis wird der Exekutive als Hinweis auf die Spurenverursachung mitgeteilt, und übergibt diese nach Abschluß der Ermittlungen das DNA-Ergebnis mit der Ermittlungsakte dem zuständigen Gericht. Im Gutachten soll der Sachverständige, also zum Beispiel der Gerichtsmediziner im Auftrag des Gerichtes Schlußfolgerungen ziehen, wie z.B. mit welcher Wahrscheinlichkeit die mit der Spur in Zusammenhang gebrachte Person als Spurenverursacher ein- oder auszuschließen ist etc. Wichtig ist, daß der Sachverständige nur wissenschaftliche Schlußfolgerungen zu ziehen hat, und die Entscheidung, ob der Verdächtige die Tat auch tatsächlich begangen hat, lediglich vom Richter getroffen werden darf. Da derartige Gutachtenserstellungen ein hohes wissenschaftliches Wissen erfordern, welches dem Richter in der Regel fehlt, ist die Überprüfungsmöglichkeit eines SV-Gutachtens durch den Richter natürlich in der Praxis sehr beschränkt. Das bedeutet, daß sich der Richter bzgl. der wissenschaftlichen Richtigkeit des Gutachtens wohl auf die Person des Sachverständigen verlassen und sich seine Kontrolle hauptsächlich auf die Zuverlässigkeit des Gutachters sowie die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens beschränken muß. In der Praxis ist der Richter meistens mit unterschiedlichen und einander widersprechenden Aussagen konfrontiert, sodaß sich die Frage stellt, wie der Richter nun zur "Wahrheit" gelangt. Gesetzt den Fall, daß jemandem vorgeworfen wird, er habe einen Mord begangen, und der Verdächtige bestreitet jedoch die Tat: Ein Zeuge sagt aus, daß der Verdächtige zum Tatzeitpunkt bei ihm gewesen sei, sodaß er unmöglich der Täter sein könne. Da das Opfer keine Aussage mehr machen kann, wird der Richter einem Sachverständigen den Auftrag erteilen, auf Grund der sichergestellten Spuren ein Gutachten zu erstellen. Das DNA-Profiling stellt hiebei eine der sichersten Methoden dar, um eine zu Unrecht angeschuldigte Person als Spurenverursacher zu entlasten. Umgekehrt erlaubt die hohe genetische Vielfalt der DNA-Merkmale die Zuordnung einer Spur zu einem Tatverdächtigen mit praktischer Gewißheit. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Spur von jemand anderem absichtlich manipuliert sein kann. Es ist daher nochmals zu betonen, daß es sich bei dieser Art von Beweis immer nur um einen Indizienbeweis handeln kann. Kommt der Sachverständige in seinem Gutachten nunmehr zum Ergebnis, daß das Bandenmuster der tatverdächtigen Person mit der Spur übereinstimmt, so muß der Richter nun entscheiden, ob er dem Gutachten folgt und daher zur Ansicht gelangt, daß der Verdächtige die Tat begangen hat, oder ob er den Aussagen des Verdächtigten und des Zeugen folgt, und den Verdächtigen vom Vorwurf freispricht. Der Richter ist in seiner Entscheidung frei, ob er die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen für glaubwürdig und richtig hält, oder ob er dem Gutachten folgt. Er muß in seinem Urteil nur angeben, aus welchen Gründen er zu seiner Entscheidung gelangt ist. Die Entscheidung des Richters muß schlüssig und nachvollziehbar sein. In der Praxis kommt jedoch dem Sachverständigengutachten sehr hohe Bedeutung zu.
Diese neue und revolutionierende Methode des DNA-Fingerprinting bringt natürlich auch sehr viele Gefahren mit sich. Wie bereits erwähnt, ist es eine Leichtigkeit, z.B. ein Haar oder Speichelspuren auf Zigarettenkippe an einem Tatort zu plazieren und somit die Spur auf eine Person zu lenken, die möglicherweise sich zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort befunden hat. Da in der Praxis in Strafverfahren vielfach aufgrund von Sachverständigengutachten entschieden wird, besteht die Gefahr, daß Unschuldige verurteilt werden. Denn aufgrund des Gutachtens kann nicht direkt abgeleitet werden, daß der Verdächtige die Tat auch tatsächlich begangen hat. Derartige Manipulationsmöglichkeiten waren natürlich auch schon bisher möglich, da man z.B. am Tatort einen Gegenstand mit Fingerabdrücken einer bestimmten Person hinterlassen kann. Auf Grund der neuen DNA-Analyse, die bereits auf Grund kleinster Speichelspuren, Haare oder Weichteilgewebe durchgeführt werden kann, ist die Manipulationsmöglichkeit natürlich um ein Vielfaches höher. Inwieweit eine solche Manipulationsmöglichkeit im konkreten Fall gegeben war, wird wohl auch der Sachverständige zu prüfen haben. Wie können nun solche Daten verwaltet werden? Um den Einsatz der neuen Technik effizient durchführen zu können, gibt es seit einiger Zeit mehrere nationale kriminalistische DNA-Datenbanken. In Europa gibt es derzeit in Großbritannien, den Niederlanden und nun in Österreich eine entsprechende Einrichtung. Das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ist das "Österreichische DNA-Zentrallabor" für die Untersuchung der Mundhöhlenabstriche und biologischen Spuren. Als zweite Untersuchungsstelle wird zur Zeit das Institut für Gerichtsmedizin in Salzburg hierfür vorbereitet. Dazu werden von der Exekutive bei bestimmtem Tatverdacht, wie z.B. Mord und Sexualdelikten, Mundhöhlenabstriche entnommen und direkt an das DNA-Zentrallabor gesandt. In gleicher Weise werden biologische Tatortspuren von Kriminalfällen untersucht, in denen keine Person im konkreten Tatverdacht steht und werden die Labordaten vom DNA-Zentrallabor dem Bundesministerium für Inneres übermittelt. Dort werden die DNA-Daten mit den Personaldaten des erkennungsdienstlich Behandelten zusammengeführt und die Ergebnisse der Mundhöhlenabstriche und der Spuren auf Übereinstimmung überprüft. Die erkennungsdienstlichen Daten einschließlich der DNA-Merkmale werden, wie schon bisher, beim Bundesministerium für Inneres gespeichert. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage, wie lange derartige erkennungsdienstliche Daten gespeichert werden, und welche Möglichkeiten der Betroffene hat, um diese Daten wieder zu löschen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen befinden sich im Sicherheitspolizeigesetz. Unter Erkennungsdienst versteht das Gesetz das Ermitteln personenbezogener Daten durch entsprechende Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten. Bezüglich der Löschung gibt es nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Wenn kein Verdacht mehr besteht, daß der Betreffende rechtswidrig eine maßgebliche Straftat begangen hat, Und wenn ein entsprechender Verdacht, daß der Betreffende rechtswidrig eine maßgebliche Straftat begangen hat, nicht bestätigt werden konnte, so kann der Betroffene einen Antrag zur Löschung einreichen. Jedenfalls nicht in Frage kommt eine Löschung dann, wenn feststeht, daß die betreffende Person objektiv rechtswidrig eine maßgebliche Straftat begangen hat. Weiters ist die Behörde nicht zur Löschung verpflichtet, wenn auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, daß der Betroffene gefährliche Angriffe begehen werde. Das bedeutet, daß z.B. im Falle eines Freispruches im Zweifel - wenn also die Beweise für eine Verurteilung nicht genügten - die Daten unter Umständen weiter gespeichert bleiben.

 

Man from Outer-Space

The trick about life is, to make it look easy



Genauigkeit, Geduld, Konzentration, Vorsicht, aber auch Teamgeist und Freundschaft waren Tugenden, die den Erfolg des Projektes bedeuteten.


Die Spannung erreicht den fast unerträglichen Höhepunkt: "Haben wir ein positives Ergebnis?"

Ein kleiner Fauxpas ohne Folgen bei der CD-ROM Produktion!


Schweinerei, diese viele Arbeit!


Erster Entwurf für die Einstiegsseite auf der CD-ROM.


Kameramann sichern! Aufnahme in 5 Sekunden! 5, 4, 3, 2, 1 action!


Unsere beiden Digital-Filmkameras positionierten wir immer möglichst unterschiedlich, um mehrere spannende Perspektiven der Szene für den nachfolgenden Filmschnitt zu bekommen.




Auch wenn das Laborgeschick der Schüler beeindruckend war, mußte doch dann und wann beratend und kontrollierend zur Seite gestanden werden.